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▷ Gartenpflege als Mieter – Was darf man und was nicht?

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Mieter, die eine Wohnung oder ein Haus mit Garten finden, träumen in der Regel von einem eigenen kleinen Wohlfühlparadies. Doch was sich im ersten Moment nach Erholung anhört, ist mit diversen Pflichten verbunden, woran sich die Mieter zu halten haben. Daher erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Rechte und Pflichten die Mieter eines Gartens haben.

Welche Arbeiten hat ein Mieter im Garten durchzuführen? Wer übernimmt die Kosten? Was muss im Mietvertrag geregelt sein? Was darf der Mieter beim Auszug mitnehmen? Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhalten Sie, wenn Sie dranbleiben…


Sind Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet?

Ob Mieter dazu verpflichtet sind, den gemieteten Garten zu pflegen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Denn entscheidend ist in diesem Fall, ob die Gartenpflege in dem Mietvertrag vereinbart wurde oder nicht.

Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts in Köln sind Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten dazu verpflichtet, diesen zu pflegen, sofern in dem Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Anders sieht dies dagegen bei den Mietern einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus aus, welche nur dann zur Pflege des Gartens verpflichtet sind, sofern diese ausdrücklich in dem Mietvertrag vereinbart wurde. Allerdings gilt das in diesem Fall auch für die Nutzung des Gartens, die ebenfalls in dem Mietvertrag fixiert werden muss.

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Pflichten von Mietern bei der Gartenpflege

Während die meisten Mieter sich im Vorfeld auf der Webseite Miete-aktuell.de über die Bodenrichtwerte in Ihrer Region sowie die Mietpreise freier Wohnungen informieren, sind sich nur die wenigsten darüber bewusst, welche Pflichten mit der Miete eines Gartens einhergehen.

Sofern der Mietvertrag die Gartenpflege mit einbezieht, ist der Mieter dazu verpflichtet, den Garten in einem gepflegten Zustand zu halten. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aus dem Jahre 2004 sind Mieter jedoch lediglich dazu verpflichtet einfache Pflegeaufgaben zu übernehmen, welche ohne besondere Fachkenntnisse ausgeführt werden können.

Dazu zählen unter anderem Kenntnisse wie:

  • Rasenmähen
  • Laub harken
  • Unkraut jäten

Ist der Garten Teil eines Einfamilienhauses, dann trägt der Mieter sowohl die Verantwortung für diesen und ist zudem dazu verpflichtet die Kosten zu tragen. Das betrifft zudem auch die Geräte, welche zur Pflege des Gartens benötigt werden.

Zur Pflege eines Gartens, der zu einem Mehrfamilienhaus gehört, ist dagegen grundsätzlich der Vermieter verpflichtet. Dieser kann jedoch selbstverständlich ganz nach Belieben darüber entscheiden, ob er den Garten selbst pflegt oder die Gartenpflege gegen eine Bezahlung von jemand anderem erledigen lässt.

Ist dies der Fall, so werden die Kosten für die Pflege des Gartens über die Nebenkosten auf die Mieter eines Mehrfamilienhauses umgelegt, was selbst dann zulässig ist, sofern im Mietvertrag keine Gartennutzung mit den Mietern vereinbart wurde.

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Rechte von Mietern bei der Gartenpflege

Auch wenn ein Garten zu einem gemieteten Einfamilienhaus gehört, so darf der Mieter diesen nutzen, doch diesen nicht unerlaubt verändern dürfen. Die folgenden Gerichtsurteile ermöglichen Mietern allerdings die folgenden Maßnahmen:

  • Der Bau eines Sandkastens für Kinder
  • Das Errichten einer Schaukel
  • Die Nutzung eines Komposthaufens
  • Das Anlegen eines Teichs

Welche Rechte die Mieter eines Mehrfamilienhauses in Bezug auf die Gestaltung eines gemeinschaftlichen Gartens haben, ist entweder in dem Mietvertrag oder einer Hausordnung geregelt. Mündliche Absprachen dürfen durch den Vermieter dagegen jederzeit widerrufen werden.

Enthalten der Mietvertrag oder die Hausordnung lediglich eine pauschale Klausel, was die Gartennutzung betrifft, so sind den Mietern die folgenden Maßnahmen gestattet:

  • Ein Planschbecken errichten
  • Gartenzwerge im Garten aufstellen
  • Ein Spielhaus für Kinder errichten
  • In dem Garten Grillen

Allerdings müssen alle gestalterischen Maßnahmen mit den anderen Mietern abgesprochen werden und sämtliche Veränderungen müssen nach der Beendigung des Mietverhältnisses einfach wieder entfernt werden können.

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Diese Besonderheiten sollten beachtet werden

Was die Bepflanzung eines Gartens betrifft, so haben die Mieter in der Regel freie Hand, sodass diese ganz nach Belieben bunte Blumenbeete oder einen Kräutergarten anlegen können. Und auch über die Art des Rasens in dem eigenen Garten dürfen die Mieter frei entscheiden.

Vorsichtiger sollte man dagegen sein, was das Einpflanzen großer Sträucher und Bäume betrifft. Diese dürfen nach der Beendigung des Mietverhältnisses zwar wieder entfernt werden, wobei das Eigentumsrecht jedoch auf den Grundstücksbesitzer übergeht. Lassen sich die Bäume oder Sträucher zum Zeitpunkt des Auszugs nicht mehr entfernen, so hat der Mieter kein Recht auf Schadenersatz.

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Was passiert, wenn der Mieter den Garten nicht pflegt?

Sofern zwischen dem Mieter und dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter für die Gartenpflege verantwortlich ist, so gehört die Instandhaltung zu dessen Aufgaben. Dazu gehört unter anderem das Mähen des Rasens oder das Gießen der Blumen. 

Schwere Arbeiten, wozu das Fällen von Bäumen oder auch das Umgraben von Beeten gehört, müssen dagegen von dem Vermieter oder ein durch diesen beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. 

Für den Fall, dass ein Mieter trotz einer vorhandenen vertraglichen Vereinbarung den Garten nicht pflegt, ist der Vermieter jedoch ebenfalls dazu berechtigt, eine Firma damit zu beauftragen. Die Kosten dafür darf dieser komplett dem Mieter in Rechnung stellen, was durch das Landgericht Köln im Jahr 2010 entschieden wurde. Zudem ist der Mieter in diesem Fall dazu verpflichtet, der Firma Zugang zu den Garten zu gewähren. Hält dieser sich nicht daran, sondern handelt nachweislich vertragswidrig, kann dies sogar als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen. 

In der Praxis geschah dies in der Vergangenheit vor dem Amtsgericht in München, wo einem Mieter fristlos gekündigt wurde. Dieser hatte zuvor gegen die vertraglichen Bedingungen des Mietvertrags verstoßen und diesen wie einen Bauernhof genutzt. Unter den Tieren in dem Garten, in dem laut Mietvertrag nur Hunde erlaubt waren, befanden sich unter anderem drei Schweine. Durch diese wurde die Rasenfläche vor dem Haus komplett zerstört und das Gericht sah es in der Folge als erwiesen an, dass dadurch eine Verletzung des Mietvertrages vorlag, wodurch zudem der Wert des Grundstücks bedroht war. Daher bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung des Mieters.

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Ein Mieter zahlt die Miete nicht pünktlich oder gar nicht – welche Konsequenzen?

Mieter sind dazu verpflichtet, die Mietzahlungen jeden Monat pünktlich an den Vermieter zu überweisen. Für den Fall, dass die Miete nicht spätestens an dem dritten Werktag eines Monats bezahlt wurde, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen, darf Gegenstände von diesem pfänden und eine Klage vor Gericht einreichen. 

Bleiben die Mietzahlungen in der Folge weiterhin aus, so hat der Vermieter das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen und diesem eine Frist zu setzen, bis zu der dieser die Wohnung, das Haus und den Garten  zu räumen hat. 

Das beschreibt allerdings den Worst-Case, von dem wir auf keinen Fall ausgehen wollen. Vielmehr heißt es: Weiterhin viel Spaß im Garten, gleich ob als Eigentümer oder als Mieter. 

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